Gewicht und Volumen anhand der Verpackungsfunktion bewerten
Artikel 10 der EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 sieht ab dem 1. Januar 2030 vor, dass Erzeuger oder Importeure das Gewicht und Volumen in Verkehr gebrachter Verpackungen auf das für ihre Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß begrenzen. Form und Material sind dabei zu berücksichtigen. Die Bewertung richtet sich nach den Leistungskriterien in Anhang IV; sie umfasst mehr als allein den Transport oder die äußeren Abmessungen.
Für Automotive-Verpackungen sind beispielsweise Bauteilschutz, Handling, Logistik, Sicherheit und vorgesehene Wiederverwendung gemeinsam zu betrachten. Eine dünnere Wand oder ein kleinerer Behälter ist nicht automatisch für den Einsatz geeignet. Konstruktionsentscheidungen und die Gründe, die einer weiteren Reduzierung entgegenstehen, sind anhand der Anforderungen und Prüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Leerraumgrenze gesondert prüfen
Artikel 24 behandelt das Leerraumverhältnis bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel. Die dort vorgesehene Obergrenze von 50 % gilt zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die Berechnungsmethode, besondere Verpackungseigenschaften und einschlägige Ausnahmen müssen berücksichtigt werden. Die Aussage, jede Verpackung dürfe ab 2030 höchstens zur Hälfte aus Luft bestehen, ist deshalb zu pauschal.
Verpackungsvarianten im Projekt vergleichen
Ausgangspunkt sind Bauteilgeometrie, Packdichte, zulässige Belastungen und die tatsächlichen Transport- und Lagerabläufe. Behältermaße, Einlagen und Materialien können anhand dieser Vorgaben verglichen und erprobt werden. Welche Ausführung geeignet ist, hängt auch von Reinigung, Rückführung, Lebensdauer und erforderlichen Nachweisen ab.
Eine Gewichts- oder Volumenänderung allein belegt weder einen Kostenvorteil noch eine geringere Umweltwirkung. Solche Ergebnisse erfordern eine gesonderte Betrachtung des konkreten Systems mit einer klar definierten Vergleichsbasis. Auch die Erfüllung sämtlicher PPWR-Anforderungen folgt nicht allein aus einem platzsparenden Design.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Artikel 10, Artikel 24 und Anhang IV. Für die Umsetzung sind die geltenden Vorschriften und ergänzenden Regelungen zum jeweiligen Zeitpunkt heranzuziehen.
Redaktionell aktualisiert im September 2026. Pauschale Umwelt- und Effizienzversprechen sowie die vereinfachte Darstellung der Leerraumgrenze wurden überarbeitet.