PPWR: Was Unternehmen jetzt über Post Consumer Rezyklate wissen müssen
Post-Consumer-Rezyklate für den konkreten Einsatz prüfen
Artikel 7 der EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 sieht Mindestanteile von Rezyklat aus Verbraucher-Kunststoffabfällen für bestimmte Kunststoffverpackungen vor. Welche Vorgabe einschlägig ist, hängt unter anderem von der Verpackungskategorie, dem Einsatz, den Ausnahmen und dem maßgeblichen Anwendungszeitpunkt ab. Eine pauschale Quote für alle kunststoffhaltigen Verpackungen greift zu kurz.
Herkunft und Nachweise erfassen
Bei Post-Consumer-Rezyklaten geht es um Material aus Kunststoffabfällen nach der Verwendung von Produkten. Produktionsreste sind davon zu unterscheiden. Für die Anrechnung nach der PPWR sind die gesetzlichen Bedingungen zu Herkunft, Sammlung, Recycling und Nachweis einzuhalten; die bloße Bezeichnung eines Materials als PCR genügt nicht.
Auch Material aus Drittländern ist nicht allein aufgrund seiner Herkunft aus gebrauchten Produkten automatisch anrechenbar. Die einschlägigen Anforderungen und Nachweise zur Gleichwertigkeit sind zu prüfen. Lieferanteninformationen sollten den konkreten Materialstrom und die eingesetzte Qualität nachvollziehbar beschreiben.
Recyclingverfahren und Berechnung unterscheiden
Die Bezeichnungen mechanisches oder chemisches Recycling allein belegen keine Anrechenbarkeit. Artikel 7 sieht ergänzende Regeln für Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils, Kriterien für Recyclingtechnologien und Nachweise bei Drittlandmaterial vor. Für eine konkrete Materialauswahl sind die jeweils geltenden Regelungen und die zugehörige Dokumentation maßgeblich.
Biobasiert bedeutet nicht automatisch PCR
Biobasierte Kunststoffrohstoffe und Rezyklate aus Verbraucher-Kunststoffabfällen sind unterschiedliche Kategorien. Artikel 8 sieht bis zum 12. Februar 2028 eine Überprüfung biobasierter Kunststoffverpackungen und gegebenenfalls spätere Gesetzgebungsvorschläge vor. Daraus folgt noch keine allgemeine Erlaubnis, PCR durch biobasierte Rohstoffe zu ersetzen. Ein festes Austauschverhältnis, etwa zwei Tonnen biobasierter Kunststoff für eine Tonne PCR, wird hier nicht als geltende Regel dargestellt.
Material und Verpackung gemeinsam bewerten
Für Automotive- und CoPacking-Anwendungen sollten Materialeigenschaften, Verarbeitbarkeit, Produktschutz, mögliche Kontaktanforderungen und Rückverfolgbarkeit zusammen geprüft werden. Ein Rezyklatanteil allein belegt weder die Recyclingfähigkeit der fertigen Verpackung noch eine bestimmte Umweltwirkung oder die Erfüllung sämtlicher PPWR-Anforderungen.
FEURER bespricht mit Kunden die technischen Anforderungen ihrer Verpackungsprojekte, mögliche Materialausführungen und benötigte Prüfschritte. Der konkrete Einsatz von Rezyklat hängt von der gewählten Ausführung, verfügbaren Materialqualitäten und den erforderlichen Nachweisen ab.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Artikel 7 und 8. Ergänzende Rechtsakte und die jeweils geltenden Anwendungsbedingungen sind bei der Projektprüfung zu berücksichtigen.
Redaktionell aktualisiert im September 2026. Pauschale Aussagen zur Anrechenbarkeit, zu biobasierten Ersatzstoffen und zur PPWR-Konformität wurden präzisiert.