Einwegkunststoff-Verbotsverordnung
EPS-Verpackungen: Geltungsbereich des Verbots prüfen
Die Einwegkunststoffverbotsverordnung erfasst bestimmte Produkte und Verwendungszwecke. Die Materialbezeichnung EPS oder Styropor allein reicht daher nicht aus, um die Zulässigkeit einer Verpackung zu beurteilen.
Lebensmittelbehälter aus EPS
§ 3 Absatz 1 Nummer 7 EWKVerbotsV erfasst Einweg-Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, wenn die Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr vor Ort oder zum Mitnehmen bestimmt sind, üblicherweise aus dem Behälter gegessen werden und keine weitere Zubereitung benötigen. Die Vorschrift nennt zudem Abgrenzungen zu anderen Behältnissen. Einweg-Getränkebehälter und -becher aus EPS werden gesondert erfasst.
Transportverpackungen im Einzelfall einordnen
Bei einer EPS-Transportbox sind die konkrete Ausführung und der vorgesehene Gebrauch zu prüfen. Aus der Bezeichnung des transportierten Lebensmittels allein lässt sich keine allgemeine Freistellung ableiten. Auch wenn ein bestimmtes Verbot nicht greift, können andere Anforderungen an die Verpackung einschlägig sein.
Verwertung gesondert klären
Eine zulässige Verwendung ist kein Nachweis einer besonderen Umweltleistung. Für gebrauchte EPS-Verpackungen sind Zusammensetzung, Verschmutzung, getrennte Sammlung und die Annahmebedingungen des jeweiligen Verwertungsbetriebs zu klären. Eine pauschale Recyclingquote oder tatsächliche Verwertung sämtlicher EPS-Verpackungen wird hier nicht zugesichert.
Rechtsquelle: § 3 Einwegkunststoffverbotsverordnung.
Redaktionell aktualisiert im September 2026. Diese Einordnung ersetzt den früher wiedergegebenen Verbandstext aus dem Jahr 2020; sie ist kein wörtliches Zitat der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen.